🌼 Hamelns älteste Gartenkolonie 🌼


FAQ

Wie wird man Kleingärtner*in?

Voraussetzung für die Vergabe eines Gartens ist die Mitgliedschaft in einem gemeinnützigen Kleingartenverein und der Abschluss eines Pachtvertrages.

Wer pachtet von wem wie?

Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Kleingartenanlage am Ulmenweg befindet, ist die Stadt Hameln. Diese hat einen Pachtvertrag mit dem Bezirksverband Hameln der Kleingärtner e.V. (nachfolgend „Bezirksverband“ genannt) geschlossen und darin den Bezirksverband zur Unterverpachtung berechtigt. Der Bezirksverband ist also der Hauptpächter.

Als Kleingärtner*in einer Parzelle innerhalb der Anlage würden Sie einen Pachtvertrag mit dem Bezirksverband abschließen und wäre somit Unterpächter*in.

Der Bezirksverband ist ebenfalls Pächter anderer Grundstücke im Landkreis Hameln-Pyrmont, auf denen sich Gartenanlagen befinden. Schlösse der Bezirksverband mit jedem*r Kleingärtner*in selbst den Unterpachtvertrag ab, bedeutete dies einen hohen Verwaltungsaufwand. Deshalb beauftragt der Bezirksverband einen anderen Kleingartenverein mit der Verwaltung.

Als Verwalter der Gartenanlage am Ulmenweg sind wir berechtigt für den Bezirksverband und in dessen Namen Unterpachtverträge abzuschließen. Ihr Vertragspartner bleibt aber weiterhin der Bezirksverband.

Welche Aufgaben hat ein Verwalter?

Als Verwalter achtet der Vorstand des Vereins auf die Einhaltung der Vorschriften über die kleingärtnerische Nutzung. Die Gärten sollten ordentlich, aber müssen selbstverständlich nicht „Pinzetten gepflegt“ sein.

Der Vereinsvorstand macht die Abrechnungen und leitet die Gelder, die z.B. dem Bezirksverband zustehen, weiter.

Zudem legt er die regelmäßigen Arbeitseinsätze fest, in denen die Gemeinschaftsflächen gepflegt werden. Diese sind für alle Pächter*innen verpflichtend. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wird ein Entgelt von derzeit 15 € pro nicht geleistete Stunde fällig.

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Wichtigste Rechtsgrundlage ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Dieses bestimmt z.B., dass Kleingärten nur solche Gärten sind, die in einer Anlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtung zusammengefasst sind (= Kleingartenanlage), und nicht erwerbsmäßig genutzt werden.
Daneben finden sich Sondervorschriften zum Vereinsrecht und zum Pachtvertrag, die ergänzend zu den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten.

Weitere Vorschriften finden sich im Bundesnaturschutzgesetz, der – sofern vorhanden – öffentlichen Gewässerordnung oder auch in Bauvorschriften.

Sonstige zu beachtende Regelungen ergeben sich aus dem dem Pachtvertrag und der Gartenordnung.

Worauf ist insbesondere zu achten?

Die Gartenlaube darf eine Größe von 24 m² nicht überschreiten.
Mindestens ein Drittel der Gesamtfläche muss als Ackerland bewirtschaftet werden.
Ein Wohnen, d.h. ein dauerhafter Aufenthalt, in der Gartenlaube ist nicht gestattet. Davon ausgenommen ist ein gelegentliches Übernachten.

Was kostet ein Kleingarten im Jahr?
Pacht 64,00 €
Vereinsmitgliedsbeitrag 26,50 €
Beträge, die an den Bezirksverband und Landesverband Nds. Gartenfreunde e.V.25,50 € (inkl. 15 € für die Gartenzeitung, welche jeder Pächter monatlich erhält)
Versicherungen
(Vermögensschäden, Haftpflicht, Rechtsschutz)
 7,56 €
KVD-Höherversicherungfreiweillig
Abschlagszahlung für Grünschnittcontainer ~ 20 € (je nach Größe der Container)
Abschlagszahlung für Wassergeld ~ 30 € (je nach Jahresverbrauch der gesamten Gartenanlage)
Portokosten 1,50€
Wie endet das Pachtverhältnis?

Regelmäßig endet das Pachtverhältnis durch ordentliche Kündigung des*r Pächter*in. Die Kündigung kann zwar zu jedem Zeitpunkt des Jahres ausgesprochen werden, entfaltet aber erst Wirkung zum 31.12. eines Jahres.
Das Vertragsverhältnis kann vor dem 31.12. des Kündigungsjahres beendet werden, wenn man eine*n Nachpächter*in findet und mit zwischen dieser Person und dem Bezirksverband ein neuer Pachtvertrag geschlossen wird. Als Verwalter für den Bezirksverband muss der KGV Ulmenweg e.V. folglich zuvor mit dieser Person als Nachpächter*in einverstanden sein.

Erfolgt eine ordentliche Kündigung durch den Verpächter, steht dem Pächter für die zur kleingärtnerischen Nutzung eingebrachten Pflanzen und Anlagen nach dem BKleingG eine angemessene Entschädigung zu. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren (Az.: BGH, Urteil vom 06.06.2002 – III ZR 181/01).

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Was passiert, wenn bis zum Ende des Pachtjahres kein*e Nachpächter*in gefunden wird?

Grundsätzlich muss der*die ausscheidenen Kleingärtner*in nach dem BKleingG einen „blanken“ Grund und Boden hinterlassen, d.h. alle Anpflanzungen und Anlagen entfernen.
Findet der*die Kleingärtner*in keine*n Nachpächter*in und möchte er*sie die o.g. Sachen zurücklassen, hat er*sie eine Gebühr zu entrichten. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Abwicklungsvertrag (vgl. Verträge).

Wann ist die Durchführung einer Wertermittlung sinnvoll?

Bei der Übergabe an eine*n Nachpächter*in kommt es regelmäßig zu sog. Abstandszahlungen, weil der*die übergebende Pächter*in für die vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen eine Entschädigung haben möchte.
Zur Gewährleistung von Fairness und Objektivität sollte sich die Höhe dieser Zahlung an dem Ergebnis einer neutralen Wertermittlung orientieren. Diese wird durch einen geschulten und befugten Wertermittler des Bezirksverbandes durchgeführt.
Die Kosten hierfür betragen 45 € und sind von dem Auftraggebenden zu bezahlen.

Wie endet die Vereinsmitgliedschaft?

Auch die Vereinsmitgliedschaft endet durch Kündigung. Diese ist bis zum 31.08. des jeweiligen Jahres schriftlich einzureichen.

Sie endet folglich nicht automatisch mit Ausscheiden aus dem Pachtverhältnis, sodass es auch möglich ist, weiter Vereinsmitglied zu sein, ohne eine Parzelle zu pachten. Wir freuen uns selbstverständlich über jeden Unterstützer und heißen alle Vereinsmitglieder willkommen an Veranstaltungen des Vereins wie den Gartenfesten o.ä. teilzunehmen.